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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess Paragraph 20a) LG NW
- Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Als Biotope bzw.Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere: - die feuchten Hochstaudenfluren, - die trockenen Hochstaudenfluren, - die anthropogen bestimmte Schuttvegetation, - die Saeume, - die Brachflaechen, - die gehoelzbestandenen Sukzessionsflaechen, - Hoehlenbaeume.
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