| |
Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 a) und c) LG NW
1. zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaf-ten oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Als Biotope bzw. Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere:
- Buchen-Eichenwald mit ca. 200-jährigen Buchen, Reste von Erlenbruchwald - Extensivgrünland und feuchtnasse Grünlandbrachen - Acker und Ackerbrachen mit natürlicher Entwicklung - naturnahe Bäche - Stillgewässer und sonstige Feucht- und Nassbiotope
- Baumreihen inkl. Baumgruppen und Einzelgehölze, Obstgehölze, Hecken, Ufergehölze und Gebüsche - Saumstrukturen
2. wegen der besonderen Eigenart und Schönheit des Gebietes
|