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Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 a) und c) LG NW
1.zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Als Biotope bzw. Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere:
- Lippe samt Unterwasservegetation - Beverbach - kleinere Fließgewässer und wasserzügige Siepen - natürliche eutrophe Stillgewässer, Altwässer und Altarme samt typischer Vegetationszonierung - Teiche - Quellbereiche - (Bach)-Röhrichte, Seggenriede und Schilfbestände - trockene bis feuchte Hochstaudenfluren - Calthion-Wiesen und teils magere Glatthafer-Wiesen - Weidelgras-Weißkleeweiden mit trocken-mageren, mesophilen sowie feuchten Ausprägungen - zeitweilig wasserführende Flutmulden mit Flutrasen und Röhrichten - Reste ehemaliger Weich- und Hartholz-Auwälder mit Eschen, Weiden und Erlen - Gebüschkomplexe und Baumstrukturen - Weiden-Ufergehölze - Feldgehölze und Laubwälder - Kopfweiden - Obstwiesen
2.Zum Schutz, zur Optimierung und zur Entwicklung von natürlichen Lebensräumen und von Habitaten wild lebender Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (FFH-Richtlinie) aufgeführt sind.
Zu den Bestandteilen der FFH-Gebiete DE-4311-301 In den Kämpen, Im Mersche und Langerner Hufeisen, DE-4311-302 Disselkamp, Lippeaue südlich Waterhues und Unterlauf Beverbach und DE-4314-302 Teilabschnitte Lippe Unna, Hamm, Soest, Warendorf zählen:
a)gemäß dem Anhang I der FFH-Richtlinie die folgenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse i.S. des § 48d Abs. 4 LG:
- Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150) - Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260) - Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation (3270) - Feuchte Hochstaudenfluren (6430) - Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510) - Hartholz-Auwälder (91F0)
b)und gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie die folgenden Arten von gemeinschaftlichem Interesse i.S. des § 48 d Abs. 4 LG:
- Flussneunauge - Kammolch
c)Die Lippeaue von Werne bis Heil hat weiterhin für zahlreiche Vogelarten als Brut-, Nahrungs-, Rast-, Überwinterungs- und/oder Mauser-Gebiet eine besondere Bedeutung.
Zu den im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten Vogelarten, für die entsprechend die Regelungen der Richtlinie 92/43/EWG gel-ten, gehören u.a.:
- Eisvogel - Rohrweihe
Darüber hinaus fungiert die Lippeaue auch als Teil-Lebensraum u.a. für folgende, nicht im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführte Vogelarten, für die ebenfalls die Regelungen der Richtlinie 92/43/EWG gelten:
Uferschwalbe, Teichrohrsänger, Nachtigall, Zwergtaucher, Flussuferläu-fer, Flussregenpfeifer, Wasserralle, Waldwasserläufer, Bruchwasserläufer, Kiebitz sowie zahlreiche weitere Wat- und Wasservogelarten.
3.aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen insbesondere zur Erhaltung und Förderung einer ausgedehnten und naturnahen Flussaue, südwestlich von Werne, mit einem abwechslungsreichen Le-bensraummosaik und einer besonderen Bedeutung im landesweiten Biotop-verbund
4.wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Lippe und ihrer Aue südöstlich von Werne
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