| |
gemaess LG Paragraph 20. - der Erhaltung der Niederterrassenrinne des Niepkanals einschliesslich der Terrassenkanten sowie der Wiesen und Weiden als Lebensraum und Standort seltener und gefaehrdeter an naehrstoffarme und unbelastete Fliessgewaesser und deren Randbereiche gebundenen wildlebenden und wildwachsenden Pflanzen und Tiere. - der Erhaltung der durch Wiesen und Weiden sowie den Niepkanal gepraegten Niederungslandschaft, gegliederten und belebt durch Hecken, Baumgruppen und Einzelbaeume, mit hoher Artenvielfalt fuer die Erholung des Menschen. - der Wiederherstellung der durch menschliche Eingriffe veraenderten Niederung mit hohem Naturpotential zu einem naturnahen Lebensraum durch Reduzierung der wirtschaftlichen Nutzung zur Erhaltung des naehrstoffarmen, unbelasteten Fliessgewaessers und seiner Randzonen
|