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Gemaess LG Paragraph 20 - der Erhaltung der landschaftspraegenden Niederung des Landgrabens mit teilweise gut ausgebildeten Bruchkanten und mit dem vielfaeltigen Wechsel zwischen Wasserflaechen der vom Landgraben durchzogenen Kuhlenkette mit ausgepraegten Verlandungszonen, Laubwaldbestaenden und feuchten Gruenlaendereien, belebt und gegliedert durch Baumreihen, Einzelbaeume und Baumgruppen - der Erhaltung von offenen Wasserflaechen, Roehrichten, Erlenbruechern, Altholzbestaenden, Wiesen, Weiden, Oedlaendereien und Brachen als Lebensraum fuer gefaehrdete Kleinsaeugetiere, Voegel, Amphibien und Gliederfuessler, sowie der Erhaltung dieser Lebensraeume als Standorte seltener oder gefaehrdeter Pflanzen und Pflanzengesellschaften - der Wiederherstellung von naturnahen Wasserflaechen und Fliessgewaessern, Roehrichten und Bruechern als Lebensraum gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten.
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