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Die Festsetzung des ca. 11 ha großen Naturschutzgebietes erfolgt gemäß § 20 a, b und c LG NRW, insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung des vorhandenen Biotopkomplexes als Refugial- und Regenerationsraum für an Kalkbuchenwälder, Obstwiesen und Feuchtstandorte gebundene Tier- und Pflanzenarten - Erhalt und Entwicklung des Strukturreichtums des Waldkomplexes aus Altholzbeständen mit hohem Tot- und Altholzanteil, reicher Kraut- und Strauchschicht und lichten Niederwaldbeständen - zur Entwicklung der ehemals vorhandenen kleinklimatisch begünstigten, buchtigen Waldsaumbiotope mit Trockenrasenstrukturen am Südwestrand der Fläche - Erhalt des Feucht- und Nassgrünlands mit Quellbach und Kleingewässern, Feuchtbrachen und den begrenzenden Heckenstrukturen, der frischen bis trockenen Grünlandbereiche im Übergang zu den Waldflächen - aus erdgeschichtlich/ geologischen Gründen und wegen der besonderen Eigenart der kulturhistorisch bedeutsamen Strukturen mit Karstrelief (Dolinen) im Massenkalk, durch historische Kleinabgrabung überformt, Bachschwinden, Gesteinsaufschlüssen Streuobstwiese mit Hochstammobst
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