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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Wegen der oekologisch wertvollen Feuchtgebiete, - Wegen des naturnahen Bachlaufes, - Zur Erhaltung der Erlen-Bruch-Vegetation, - Wegen der gut ausgebildeten Pflanzengesellschaft, - Wegen seiner Bedeutung fuer Weichtiere, Schmetterlinge, Amphibien, Reptilien und Hoehlenbrueter, - Wegen der gut ausgebildeten Biotopkomolexes, - Zur Erhaltung der Erlen-Eschen-und Weichholzauenwaelder (Prioritaerer FFH-Lebensraum), - Zur Erhaltung und Foerderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Hoehlen- und Uraltbaeumen, - Zur Erhaltung und zum Schutz der Fließgewaesser mit Unterwasservegetation und zum Erhalt und zur Wiederherstellung einer moeglichst unbeeintraechtigten Fließge- waesserdynamik, - Und zum besonderen Schutz der Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH- Richtlinie, das sind der Kammmolch, die Groppe das Bachneunauge.
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