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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten wildwachsenden Pflanzen und wildlebender Tierarten, - Wegen der oekologisch wertvollen Feuchtgebiete, - Wegen des naturnahen Bachlaufes, - Zur Erhaltung von naturnahen Eichen-Hainbuchenbestaenden, - Zur Erhaltung der Erlenbruchwaelder, - Wegen der gut ausgebildeten Pflanzengesellschaft, - Wegen seiner Bedeutung fuer Schmetterlinge, Amphibien, Laufkaefer, Reptilien und Hoehlenbrueter, - Wegen der hohen strukturellen Vielfalt.
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