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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten wildwachsenden Pflanzen und wildlebender Tierarten, - Zur Erhaltung von naturnahen Eichen-Hainbuchenbestaenden, - Zur Erhaltung des Kleinreliefs, - Wegen der gut ausgebildeten Pflanzengesellschaft und des naturnahen Waldes, - Wegen seiner Bedeutung fuer Hoehlenbrueter und Amphibien, - Wegen der geologischen Bedeutung.
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