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Die Festsetzung des ca. 26 ha großen Naturschutzgebietes erfolgt gemäß § 20 a, b und c LG NRW, insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung der vorhandenen Biotopkomplexe als Refugial- und Regenerationsraum für an Feuchtstandorte gebundene Tier- und Pflanzenarten - zur Erhaltung eines naturnahen, lokal bedeutsamen Fließgewässers mit typischer Fließgewässerfauna - Erhalt des Strukturreichtums des Bachtales mit Feucht- und Nassgrünland, Quellfluren und Feuchtbrachen, naturnahen Ufergehölzen aus Erlen, Eschen und Weiden sowie kleinen Waldbeständen mit Altholz - aus landeskundlichen Gründen und wegen der besonderen Eigenart der kulturhistorisch bedeutsamen Strukturen mit alten Hecken, Wegebeziehungen, und Spuren der historischen Nutzung (Meilerplätzen zur Herstellung von Holzkohle in den Wäldchen und Schlackenfunde)
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