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Die Festsetzung des ca. 38 ha großen Naturschutzgebietes erfolgt gemäß § 20 a, b und c LG NRW, insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung der vorhandenen Biotopkomplexe als Refugial und Regenerationsraum für an Feuchtstandorte gebundene Tier- und Pflanzenarten - zur Erhaltung eines naturnahen, regional bedeutsamen Fließgewässers mit artenreicher Fließgewässerfauna - Erhalt des Strukturreichtums des großen Kastentals, seines begleitenden Feucht und Nassgrünlands mit Überschwemmungsbereichen, Quellfluren und Feuchtbrachen, Röhrichten, Stillgewässern, natürlichen Bachmäandern mit ausgeprägten Steil- und Flachuferbereichen, naturnahen Ufergehölzen aus Erlen und Kopfweiden, Auegebüschen sowie kleinen Waldbeständen und Altholzbeständen an den Talrändern mit hohem Totholzanteil - aus landeskundlichen sowie erdgeschichtlichen Gründen und wegen der besonderen Eigenart der kulturhistorisch bedeutsamen Strukturen mit Teichanlage, Ober- und Untergräben, Flößgräben mit alten Schiebern zur Bewässerung, Natursteinbrücken und einem kleinen Steinbruch
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