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Die Festsetzung des ca. 8,5 ha großen Naturschutzgebietes erfolgt gemäß § 20 a, b und c LG NRW, insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung eines reich strukturierten ehemaligen Steinbruchgeländes als Lebens-, Rückzugsund Regenerationsraum sowie als Nahrungshabitat für seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten - zur Erhaltung und Wiederherstellung des reichhaltigen Mosaiks aus Pionierfluren, wärmeliebenden Saumgesellschaften, ruderalisierten Wiesen, Halbtrockenrasenfragmenten, temporären Feuchtflächen, artenreichen Binsenfluren, Gebüschen und Pionierwäldern - zum Schutz der an Sekundärlebensräume gebundenen Pflanzen und Tiere - zur Bewahrung spezieller, wärmebegünstigter Sonderstandorte als Lebensraum für Insekten, vor allem Großschmetterlinge und Heuschrecken - zum Schutz der Lebensstätten von Amphibien, Reptilien und Vögeln - wegen seiner herausragenden Bedeutung als strukturreicher Stadtbiotop auch für die wohnungsnahe Erholungsnutzung - aus wissenschaftlichen Gründen sowie als Anschauungsobjekt für die Umweltpädagogik
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