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Die Festsetzung des ca. 136 ha großen Naturschutzgebietes erfolgt gemäß § 20 a, b und c LG NRW, insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung der vorhandenen Biotopkomplexe als Refugial und Regenerationsraum für die Tierund Pflanzenarten der niederbergischen Bachtäler - zur Erhaltung und Wiederherstellung eines naturnahen Fließgewässersystems mit zahlreichen naturnahen Quellen, Quellbächen, Bachstrecken und einer artenreichen Fließgewässerfauna - zur Erhaltung und Wiederherstellung der bachbegleitenden Erlenwälder und Erlenufergehölze - zum Erhalt des Strukturreichtums der reich verzweigten Täler, des sie begleitenden Feucht- und Nassgrünlands mit Überschwemmungsbereichen, Quell-, Hochstauden-, Pestwurzfluren, Feucht-, Sumpfdotterblumenwiesen, Feuchtbrachen sowie Stillgewässern als Amphibienlaichplätze - zum Erhalt der ilexreichen und quellreichen Eichen-Buchen- und Buchenhochwälder mit hohem Alt- und Totholzanteil - zum Erhalt und zur Wiederherstellung der an die Hoflagen angrenzenden alten Obstwiesen auf den waldfreien Talhängen als Relikte der bergischen Kulturlandschaft und wegen ihrer Bedeutung für den Artenschutz - aus landeskundlichen sowie erdgeschichtlichen Gründen und wegen der besonderen Eigenart der großflächig erhalten gebliebenen, niederbergischen Kulturlandschaft mit historischen Hoflagen, kleinen hofnahen Steinbrüchen mit geologischen Aufschlüssen, historischen Wegeverbindungen mit Hohlwegresten , alten Landwehrlinien, und Meilerplätzen als Zeugnis der früheren Köhlerei.
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