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Die Festsetzung des ca. 46 ha großen Naturschutzgebietes erfolgt gemäß § 20 a, b und c LG NRW, insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung der vorhandenen Biotopkomplexe als Refugia lund Regenerationsraum für Tier- und Pflanzenarten eines reich strukturierten Ausschnitts der alten Kulturlandschaft der Grafschaft Mark mit Vorkommen einer artenreichen Wirbeltierfauna - zur Erhaltung des Bahndammes als Vernetzungsstruktur für wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten sowie zur Erhaltung des Tunnels als Fledermausquartier zur Erhaltung naturnaher Fließgewässer mit typischer Fließgewässerbiozönose, begleitendem Feucht- und Nassgrünland, Quellen, Quellbächen und Feuchtbrachen, naturnahen Ufergehölzen aus Erlen und Kopfweiden, sowie kleinen Waldbeständen mit Alt- und Totholzstrukturen aus landeskundlichen sowie erdgeschichtlichen Gründen und wegen der besonderen Eigenart der kulturhistorisch bedingten Nutzungsstrukturen mit alter Bahntrasse und Tunnel, einem geologischen Naturdenkmal der Karbonzeit, der streifigen Parzellenaufteilung unterschiedlicher Nutzung
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