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Die Festsetzung des Naturschutzgebietes erfolgt gemaess § 19 und § 20a, b, und c LG NRW, insbesondere
- zur Erhaltung und zum Schutz der Erlen-Eschen- und Weichholz Auenwaelder (Prioritaerer FFH-Lebensraum),
- zur Erhaltung und Foerderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Hoehlen- und Uraltbaeumen,
- zur Erhaltung und zum Schutz der Fließgewaesser mit Unterwasservegetation und zum Erhalt und zur Wiederherstellung einer moeglichst unbeeintraechtigen Fließgewaesserdynamik,
- zum besonderen Schutz der Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie, das sind der Kammmolch, die Groppe und das Bachneunauge.
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