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Gemaess Paragraph 20 LG NW,
- Zur Erhaltung, Foerderung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten, insbesondere von seltenen, zum Teil stark gefaehrdeten Wat- und Wiesenvoegeln und von seltenen, zum Teil gefaehrdeten Pflanzengesellschaften des offenen Wassers und des feuchten Gruenlandes, - Zum Schutz des offenen zusammenhaengenden Gruenlandgebietes, - Zum Erhalt eines traditionellen Brutvogelgebietes, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schoenheit des Gebietes.
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