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gemaess § 23 BNatSchG:
- zur Erhalt und zur Enrwicklung einer strukturreichen Parklandschaft,
- zum Schutz eines offenen, zusammenhaengenden Gruenlandkomplexes,
- zum Erhalt von Gehoelzbestaenden,
- zur Entwicklung und Wiederherstellung von Nass- und Feuchtgruenland,
- als Brutgebiet fuer den Kiebitz,
- als Lebensraum fuer z. T. geschuetzte Tier- und Pflanzenarten,
- zum Erhalt und Aufbau eines Biotopverbundsystems,
- wegen des Vorkommens schutzwuerdiger Boeden,
- wegen seiner landschaftsraumtypischen Eigenart.
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