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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 20 a), b) und c) LG NW, insbesondere - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten mit den darauf angewiesenen Tier- und Pflanzenarten, - zum Schutz des offenen, zusammenhängenden Grünlandkomplexes, - zur Erhaltung und Entwicklung von Nass- und Feuchtgrünland auf grundwasserbeein- flussten Böden, - als Brutgebiet für den Großen Brachvogel, sowie weitere typischer Vogelarten des offenen Nass und Feuchtgrünlandes, - zum Schutz und zur Entwicklung der vorhandenen Kleingewässer sowie des Gellenbaches als wertvolle Biotope für Flora und Fauna, - als Lebensraum für Amphibien, Reptilien, Libellen und Wasserinsekten, - zum Schutz und zur Entwicklung des Birken-Bruchwaldrestes und des Eichen-Birkenwaldes, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
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