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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess Paragraph 20 LG NW,
- Zur Erhaltung, Foerderung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften, insbesondere von seltenen, zum Teil gefaehrdeten Wat- und Wiesenvoegeln und von seltenen, zum Teil gefaehrdeten Pflanzengesellschaften des offenen Wassers und des feuchten Gruenlandes.
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