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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 20 a), b) und c) in Verbindung mit § 48 c Abs. 1 in Verbindung mit § 48 c Abs. 1 LG NW, insbesondere - zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, insbesondere der Fließgewässer, Verlandungsgesellschaften, der Flutrasen und Sandmager- rasen, des extensiv genutzten Grünlandes sowie naturnaher Laubwälder mit den darauf ange- wiesenen Tier- und Pflanzenarten, - aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen, insbesondere als Anschauungsobjekt eines Reliktes alter Kulturlandschaft mit entsprechenden Bewirtschaftungsformen (Wallhecken, Hudeweiden, historisch bedingte Baumformen etc.), - zum Schutz gefährdeter Fischarten, - wegen der Seltenheit, hervorragenden Schönheit und besonderen Eigenart des Gebietes, ins- besondere aufgrund seiner geomorphologischen Formen (Altarmschlingen, Prall-Gleitufer, Uferwälle etc.).
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