| |
Gemaess Paragraph 20 LG NW,
- Zur Erhaltung und Sicherung des Feuchtgebietes als Lebensstaette z.T.gefaehrdeter Tierarten, - Zur Erhaltung des graeftenartigen Gebietes mit seinem Uferbewuchs und den angrenzenden Straeuchern, - Zur Erhaltung des Kleinseggenrasens im Ueberschwemmungsgebiet, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit des Gebietes, - Aus naturwissenschaftlichen Gruenden.
|