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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 20 a), b) und c) LG NW, insbesondere - zur Erhaltung eines flachen, naturnahen Mulden- bzw. Bachkerbtales im Nahbereich der Bever, - zur Erhaltung und Entwicklung von artenreichem Feucht- und Nassgrünland mit Sumpf- dotterblumenwiesen und Riedgesellschaften, - zur Erhaltung, Entwicklung und Förderung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten seltener und gefährdeter wildlebender Pflanzen- und Tierarten, - als Lebensraum für Amphibien, Reptilien, Libellen und Wasserinsekten, - aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt, Schönheit und Unersetzlichkeit des Gebietes.
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