| |
Gemaess Paragraph 20 LG NW,
- Wegen der Erhaltung, Foerderung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten, insbesondere von seltenen, zum Teil stark gefaehrdeten Vogelarten und Amphibien, - Wegen seltener, zum Teil gefaehrdeter Pflanzengesellschaften des offenen Wassers und des feuchten Gruenlands, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schoenheit des Gebietes.
|