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(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG ausgewiesen.
(2) Die Unterschutzstellung erfolgt
a) zur Erhaltung, Entwicklung sowie zur Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere - eines naturnahen Erlenbruchwaldes auf basenreichen Böden in seinen verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in seinen standörtlichen Variationsbreiten inklusive seiner Vorwälder,
- eines Stillgewässers;
b) zum Schutz der an diese Lebensräume angepassten, zum Teil stark gefährdeten Pflanzen und Tierarten wie z.B. lebensraumtypische Wasserinsekten-, Amphibien- und Vogelarten;
c) zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge, insbesondere zur Sicherung der dort auftretenden schutzwürdigen Böden: Böden mit einem sehr hohen Biotopentwicklungspotential (z.B. typische Pseudogleye (Staunässeböden));
d) aus wissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen Gründen;
e) wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart dieses Gebietes;
f) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung.
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