| |
Gemaess Paragraph 20 LG NW,
- Zur Erhaltung des Wald-Feuchtwiesen-Kleingewaesserkomplexes, - Zur Erhaltung und Wiederherstellung seltener und gefaehrdeter Lebensstaetten, insbesondere der Sumpfdotterblumenwiese, des Stillgewaessers mit Verlandungsbereich und des Erlenbruch- waldes sowie als Lebensraum fuer Hoehlenbrueter, Amphibien und Insekten, - Wegen der Seltenheit, Eigenart und besonderen Schoenheit des Gebietes.
|