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Die Unterschutzstellung als NSG erfolgt
- Zur Erhaltung und Foerderung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten, insbesonder von seltenen, zum Teil stark gefaehrdeten Wat- und Wiesenvoegeln, Amphibien und von seltenen, zum Teil gefaehrdeten Pflanzengesellschaften des offenen Wassers und des feuchten Gruenlandes, -Zur Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten im Sinne von Buchstabe a), - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schoenheit des Gebietes.
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