| |
Die Festsetzung als NSG ist erforderlich gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG NW, insbesondere
- Wegen der besonderen Eigenart des Waldkomplexes, die durch eine reiche Struktur gepraegt ist, - Aus landeskundlichen Gruenden, da dieser Bereich als ehemaliges Markenland noch Reste von Erdwaellen aufweist, die als historische Parzellengrenzen ein Zeugnis westfaelischer Kulturlandschaft aus der Zeit des 19.Jahrhunderts darstellen, - Zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung der grossflaechigen Laub- und Bruchwaelder, die Lebensraeume fuer viele gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten darstellen. Der naturnahe und altholzreiche Wald soll in seiner Vielfalt erhalten werden. Dies schliesst den Schutz von zeitweise wasserfuehrenden Gewaessern und die Sicherung des Kleinge- waessers mit wertvollen Seggenvorkommen ein. - Zur Erhaltung der grossen, zusammenhaengenden Waelder fuer die ruhige, naturbezogene Erholung wie auch zur Bewahrung des Landschaftsbildes, das durch Naturnaehe und Vielfalt gekennzeichnet ist. - Insbesondere als Brutbiotop fuer hoehlenbewohnende Vogelarten.
|