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Die Festsetzung als NSG ist erforderlich gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG NW, insbesondere
- Zur Erhaltung der intakten Erlenbruchwaelder mit ihrer sehr gut ausgebildeten Artenzusammensetzung, - Zum Schutz der niederwaldartigen Bruchwaelder als Lebensraum seltener und gefaehrdeter Pflanzen- und Tierarten, insbesondere in den zeitweilig ueberstauten Bereichen, - Zum Schutz des Feuchtgruenlandes und des angelegten Kleingewaesserkomplexes als wertvollem Lebensraum unter anderem fuer Amphibien, Reptilien und Libellen, - Wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und Schoenheit des Gebietes.
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