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Die Festsetzung als NSG ist erforderlich gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG NW, insbesondere
- Zur Erhaltung der Feuchtheidevegetation, - Zum Schutz des Weihers und der davon abhaengigen Lebensgemeinschaften naehrstoffarmer Gewaesser sowie wechselfeuchter Standorte, - Zum Schutz der seltenen und gefaehrdeten Pflanzenarten der o. g. Lebensraeume, - Zum Schutz der besonderen Bedeutung des Holzplatzes Fuechtorf als Lebensraum fuer Reptilien, - Wegen der besonderen Eigenart und Seltenheit des Gebietes.
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