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Die Festsetzung als NSG ist erforderlich gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG NW, insbesondere
- Zur Erhaltung des naturnah strukturierten Tieflandbaches mit seinem sandigen Talraum, - Wegen seiner Funktion als Vernetzungsbiotop, - Zum Schutz des Oberlaufs mit dem bachbegleitenden feuchten Erlenwald, der ausgepraegten Auenkante sowie des Gruenlandes, - Zur Erhaltung des Bach- und Auenlebensraums fuer gefaehrdete Pflanzen- und Tierarten, unter anderem fuer Amphibien, Hoehlenbrueter und Libellen, - Zum Schutz der im Tal liegenden, zeitweise wasserfuehrenden, roehrichtbestandenen Kleingewaesser, - Wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und Schoenheit des Gebietes.
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