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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 20 a), b) und c) LG NW, insbesondere - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten mit den darauf angewiesenen Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung eine naturnahen Bachtals mit mäandrierendem Gewässerverlauf, Abbruch- kanten, Gleit- und Prallhängen, - zum Schutz des Bachtales mit bachbegleitendem feuchten Erlenwald und Erlen-Auwald- resten mit ausgeprägten Auenkanten, - aufgrund der besonderen Eigenart und Schönheit des Gebietes, - als wichtiger Bestandteil im Netz des Biotopverbundes. - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
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