| |
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 20 a) und c) LG NW, insbesondere - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten mit den darauf angewiesenen Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Tieflandbaches mit artenreicher, typischer Wasservegetation, - zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von auentypischem Feucht- und Nassgrünland, - zur Erhaltung und Entwicklung auentypischer Waldgesellschaften, - zum Schutz der vorhandenen Kleingewässer mit besonderer Bedeutung für Amphibien, Libellen und Wasserinsekten, - aufgrund der Bedeutung der Bever als wichtige Ader im Biotopverbund für Flora und Fauna sowie als Rückzugsraum für zahlreiche auentypische Tier- und Pflanzenarten, hier insbesondere der streng geschützten Fledermausarten, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
|