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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 20 a), b) und c) LG NW, insbesondere - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten mit den darauf angewiesenen Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung eines wertvollen Ausschnittes alter, typischer Kulturlandschaft/Parklandschaft des Münsterlandes, - zum Schutz und zur Entwicklung von Feucht- und Nassgrünland, - zum Erhalt von Vorkommen seltener und gefährdeter Pflanzenarten und -gesellschaften feuchter Standorte, - zum Erhalt und zur Entwicklung von Gewässern im Auenbereich der Ems, - als Lebensraum für gefährdete Arten wie u.a. Laubfrosch, Rohrweihe, Pirol und Waldwasser- läufer, - wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
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