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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 20 a), b) und c) LG NW, insbesondere - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten mit den darauf angewiesenen Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Entwicklung einer Wacholderheide und zur Förderung von Arten und Ge- sellschaften der Sandmagerrasen, - als wertvoller Biotop für eine spezialisierte Flora und Fauna auf Binnendünen der Ems, - wegen der Einzigartigkeit des Dünenstandortes mit kulturhistorischer und wissenschaftlicher Bedeutung, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
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