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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 20 a), b) und c) LG NW, insbesondere - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten mit den darauf angewiesenen Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung der nährstoffarmen Kleingewässer als Lebensraum für spezialisierte Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, - aufgrund der Bedeutung der Biotope als wichtiger Lebensraum u.a. für Amphibien, Reptilien, Libellen und Wasserinsekten, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
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