| |
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 20 a), b) und c) LG NW, insbesondere - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten mit den darauf angewiesenen Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung, Entwicklung und Widerherstellung eines ehemals großflächigen Feucht- heidegebietes, - zur Erhaltung und zur Entwicklung der Birken- und eine Erlen-Bruchwaldreste, - zur Erhaltung und Entwicklung nährstoffarmer Feuchtheidebiotope als Lebensraum für gefährdete Pflanzen und Tiere, - zur Erhaltung und Entwicklung eines vegetationskundlich bedeutsamen Stillgewässers als Lebensraum unter anderem für Amphibien, Libellen und Wasserinsekten, - zum Erhalt naturnaher, alter Laubwälder, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
|