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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 20 a), b) und c) LG NW, insbesondere - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten mit den darauf angewiesenen Tier- und Pflanzenarten, - zum Schutz des Dünenstandortes mit hohem Entwicklungspotential, - zum Schutz und zur Entwicklung von Magerrasen, Birken- und Erlenbruchwald als wichtiger Lebensraum für spezialisierte Tier- und Pflanzenarten. - zum Schutz und zur Entwicklung der Wälder als Lebensraum unter anderem für Reptilien, Amphibien und Höhlenbrüter, - wegen der Einzigartigkeit des Dünenstandortes mit kulturhistorischer und wissenschaftlicher Bedeutung, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
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