| |
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 20 a), b) und c) LG NW, insbesondere - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten mit den darauf angewiesenen Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Entwicklung eines größeren, zusammenhängender Feucht- und Nassgrün- landkomplexes, - als Lebensraum für Amphibien, insb. für den gefährdeten Laubfrosch, - zum Schutz weiterer seltenen und gefährdeten Pflanzenarten der o. g. Lebensräume, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
|