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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 20 a), b) und c) LG NW, insbesondere - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten mit den darauf angewiesenen Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Entwicklung vielfältiger Biotopstrukturen feuchter und zum Teil magerer Standorte mit einem hohen Entwicklungspotenzial, - zur Erhaltung eines großen, zusammenhängenden, Waldstandortes mit hoher Strukturvielfalt, und zum Schutz des Waldes als Lebensraum u. a. für Amphibien und Höhlenbrüter. - zur Erhaltung eines Ausschnitts alter Kulturlandschaft mit typischem Heckennetz der münster- ländischen Parklandschaft, - zur Erhaltung und Entwicklung von artenreichem Feucht- und Magergrünland, - zur Erhaltung und Entwicklung von Kleingewässern als wichtiger Lebensraum für Flora und Fauna und als wichtiger Trittstein im Biotopverbund, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
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