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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 20 a), b) und c) LG NW, insbesondere - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten mit den darauf angewiesenen Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung des naturnah strukturierten Tieflandbaches mit wichtiger Funktion als Vernet- zungsbiotop, - zur Erhaltung des Bach- und Auenlebensraums für Pflanzen- und Tierarten, u.a. für Amphibien und Höhlenbrüter, - zur Erhaltung des Kernes eines großen, zusammenhängenden, standorttypischen und struktur- reichen, alten Waldstandortes mit Altbäumen und hoher Strukturvielfalt, - wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
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