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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 20 a), b) und c) LG NW, insbesondere - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten mit den darauf angewiesenen Tier- und Pflanzenarten, - zum Schutz der prägnanten Ausformung des tief eingeschnittenen Bachtals mit Steilufern, Gleit- und Prallhängen, - zur Erhaltung des Lebensraums seltener und gefährdeter, feuchtigkeitsliebender Tier- und Pflanzenarten der Auen, insbesondere Vögel, Amphibien und Wasserinsekten, - zur Erhaltung des Bachtals als wichtige Ader im Biotopverbund, - zur Erhaltung standorttypischer Waldgesellschaften der Auen wie Eichen-Hainbuchenwald und Bach-Erlen-Eschenwald, - zur Erhaltung und Entwicklung alter Bachschlingen mit einer Nassgrünlandbrache mit Großseg- genriedern, - wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
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