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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 20 a), b) und c) LG NW, insbesondere: - zur Erhaltung und Entwicklung eines Tieflandflusses, - zur Erhaltung und Entwicklung geschützter Biotope, - zur Erhaltung und Entwicklung einer strukturreichen Flussniederung mit ihren zugehörigen Auebereichen, - zur Erhaltung und Entwicklung von Uferrandstreifen, - zur Erhaltung und Entwicklung von Kleingewässern, - zur Erhaltung und Entwicklung von Feuchtgrünlandflächen, - als Lebensraum für heimische Tier- und Pflanzenarten, - als wichtige Biotopverbundachse, - aufgrund der besonderen Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Gebietes.
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