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gemaess § 23 BNatSchG:
- zum Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines Tieflandflusses,
- zur Erhaltung und Entwicklung geschuetzter Biotope,
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung einer strukturreichen Flussniederung mit ihren zugehoerigen Auenbereichen,
- zur Erhaltung und Entwicklung von Uferrandstreifen,
- zur Erhaltung und Entwicklung von Kleingewaessern,
- als wichtige Biotopverbundsachse,
- zur Erhaltung und Entwicklung von Feuchtgruenlandflaechen,
- als Lebensraum fuer heimische Tier und Pflanzenarten,
- wegen des Vorkommens schutzwuerdiger Boeden,
- aufgrund der besonderen Vielfalt, Eigenart und Schoenheit des Gebietes.
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