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gemaess § 23 BNatSchG:
- zur Erhaltung und Entwicklung eines gut ausgebildeten Feuchtgebietkomplexes,
- als Lebensraum fuer zahlreiche heimische Tier- und Pflanzenarten, insbesondere fuer Amphibien, Insekten und die Vogelwelt,
- wegen seiner Artenvielfalt und einem reichhaltigen Vegetationsmosaiks,
- wegen der Bedeutung als Bereich fuer den Biotopverbund,
- zum Schutz von geschuetzten Biotopen wie naturnahen Stillgewaessern, Nass- und Feuchtgruenland sowie Sumpf- und Riedbereichen,
- wegen des Vorkommens schutzwuerdiger Boeden,
- wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und Schoenheit des Gebietes.
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