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gemaess § 23 BNatSchG:
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waeldern - insbesondere oekologisch wertvoller Feuchtwaldbereiche in Verbindung mit teilweise naturnahen Fließ- und Stillgewaesserabschnitten,
- als Lebens- und Refugialraum fuer heimische, teilweise gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Amphibien, Libellen und Brutvoegel, speziell auch Hoehlenbruetler,
- wegen des gut ausgebildeten großflaechigen Biotopkomplexes mit teils gefaehrdeten Pflanzen- gesellschaften und Biotopen,
- wegen der Funktion des Gebietes fuer den Biotopverbund,
- wegen des Vorkommens schutzwuerdiger Boeden,
- wegen der hohen Strukturvielfalt,
- wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schoenheit des Gebietes.
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