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gemaess § 23 BNatSchG:
- zur Erhaltung und Entwicklung von Heideflaechen im Komplex mit Heideweihern,
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines einst regionaltypischen Kulturlandschaftsreliktes,
- zur Erhaltung und Entwicklung heidetypischer Pflanzengesellschaften,
- zum Schutz der vorhandenen Kleingewaesser mit besonderer Bedeutung fuer Amphibien, Reptilien und Libellen,
- augrund der Bedeutung der Schirlheide als wichtige Ader im Biotopverbund fuer Flora und Fauna sowie als Rueckzugsraum fuer zahlreiche heide- und magerstandorttypische Tier- und Pflanzenarten,
- wegen des Vorkommens schuetzwuerdiger Boeden.
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