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gemaess § 23 BNatSchG:
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Feuchtwald- und Heide- komplexsen,
- wegen der Bedeutung als Lebens- und Refugialraum insbesondere fuer Feuchte liebende Tiere und Pflanzen,
- wegen der Bedeutung als Lebensraum fuer Hoehlenbrueter,
- zum Erhalt eines wertvollen Bereichs fuer Feuchte liebende Vegetationen naehrstoffarmer Boeden,
- zur Bewahrung eines wertvollen Ausschnittes der alten, regionaltypischen Kultur- bzw. Parklandschaft des Muensterlandes,
- wegen der Funktion als Flaeche fuer den Biotopverbund,
- wegen des Vorkommens schuetzwuerdiger boeden,
- wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und Schoenheit des Gebietes.
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