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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG
a) Zur Erhaltung eines zum Teil bewaldeten geomorphologisch markanten Stauchmoraenen- walls mit charakteristischen Hohlwegen und Trockentaelern als Lebensstaette fuer eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere
- wegen des Vorkommens von gefaehrdeten Tier- und Pflanzenarten und der hohen Bedeutung als Lebensstaette fuer gefaehrdete Fledermaeuse, Amphibien und Vogelarten (u.a. Gruenspecht, Nachtigall, Sperber), - zur Erhaltung und Entwicklung eines strukturreichen Laubwaldes sowie der Bodenschutzfunktion des Waldes, - wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes fuer den landesweiten Biotopverbund,
b) Aus landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gruenden wegen der Bedeutung des Stauchmoraenenwalls, c) Wegen der besonderen Eigenart und der Seltenheit des landschaftlich markanten Stauchmoraenenwalls.
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