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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG
a) Zur Erhaltung und Wiederherstellung eines naturraumtypischen, naturnahen Bachlaufes mit einer strukturellen Vielfalt an charakteristischen Lebensraumtypen, insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen und seltenen Bruchwald-, Feuchtwiesen- und Moorvegetation, - zur Erhaltung der Vorkommen von gefaehrdeten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Vogelarten (u.a. Schwarzspecht, Hohltaube, Dohle, Trauerschnaepper, Pirol, Gruenspecht und Kleinspecht), - wegen der Bedeutung des Gebietes fuer den regionalen Biotopverbund,
b) Aus naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gruenden, insbesondere
- wegen der landeskundlichen Bedeutung der Ringwallanlage sowie der als Boden- denkmal ausgewiesenen Landwehr, - wegen der landeskundlichen und erdgeschichtlichen Bedeutung des Bachlaufes, seiner bis zu 10 m hohen Talhaenge sowie des Heidemoores, - wegen der naturgeschichtlichen Bedeutung und der hohen strukturellen Vielfalt des Landschaftsraumes,
c) Wegen der hervorragenden Schoenheit und markanten Eigenart des Gebietes und dessen Bedeutung fuer das Landschaftsbild.
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