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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a) LG a) zur Erhaltung und Entwicklung des strukturreichen Waldbestandes mit zahlreichen Biotopstrukturen und Lebensgemeinschaften, insbesondere · zur Erhaltung der standörtlichen Voraussetzung für das Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (z.B. Sandsegge, Gemeine Hundszunge, Trauerschnäpper, Pirol, Nachtigall und Schwarzspecht) · zur Erhaltung und Förderung der Lebensstätten von verschiedenen Fledermausarten · zur Erhaltung eines hinreichenden Anteils an Altholzbeständen und der hieran gebundenen Lebensgemeinschaften.
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